BRRG
§ 126
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
- 1.
- Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
- 2.
- Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
- 3.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
- 4.
- Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.3.1999 I 654;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006670957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4406c76b65dd3ad1fdc234f0839f48c748403a67e9b12f25320947a31a91a9f