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BRRG

§ 121

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
1.
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.3.1999 I 654;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006670957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4406c76b65dd3ad1fdc234f0839f48c748403a67e9b12f25320947a31a91a9f

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