Zum Gesetzesinhalt

BRKG

§ 10Erstattung sonstiger Kosten

Bundesreisekostengesetz

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae6142daf0905ab7c084923daa983f974b396e2871d6e455fb066e98de7653f

XML-Quelle beim Herausgeber