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BrillVerfMAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.
Messen und Prüfen, Endkontrolle,
11.
Grundlagen der Metallbearbeitung,
12.
Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,
13.
Bearbeiten von Brillengläsern,
14.
Reinigen von Gläsern,
15.
Oberflächenveredlung,
16.
Kundenberatung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04fe59bf0cc210c7b8f9604e3f0f8e8c33ca4dc316dd8921554fd6184f8d6998

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