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§ 3Übergangsregelung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen

Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a66fcae5c64f6c3f06dc5c2b9338247294a25b04393e6c2664892f61253a153a

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