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BrennMstrPrV

§ 9Wiederholung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206500008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24244b32057e4e0488b948376264ae7559fc7ab1f012ca2a0330338b410579a7

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