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BrennMstrPrV

§ 3Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich

(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile
1.
Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206500008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24244b32057e4e0488b948376264ae7559fc7ab1f012ca2a0330338b410579a7

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