(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
2.
Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
3.
Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
4.
Maischen,
5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
6.
Abgeben der Schlempe.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
2.
Lagerung der Rohstoffe,
3.
Herstellung von Malz,
4.
Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
5.
Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
6.
produktbezogene Rechtsvorschriften,
7.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
8.
Mischungsberechnung,
9.
Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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