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BrennAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.
Umweltschutz,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.
Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
8.
Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
9.
Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
10.
Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
11.
Vergären der Maischen,
12.
Destillieren des Roh- und Feinbrands,
13.
Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
14.
Verwerten der Schlempe.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d7de0e878df2e56c08f727d9fbb1adcc29682eb8b536504e7aab6d1f651424f

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