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BrennAusbV

§ 11Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d7de0e878df2e56c08f727d9fbb1adcc29682eb8b536504e7aab6d1f651424f

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