BRAO§206DV
§ 1
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2023 I Nr. 210
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR288600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37cbc90c764d12cf58aa85cd6cde2f63a294f309895c995061bee6736adcd034
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 206 BRAOAusländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
„… ge 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 2 …“