BRAO
§ 60Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
- 1.
- Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
- 2.
- Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
- 3.
- Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
- a)
- nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
- b)
- Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
- 4.
- Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
- a)
- bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
- b)
- gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
- c)
- die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005650959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd