BRAO
§ 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
- 1.
- durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
- 2.
- durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005650959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage V WWSUVtrVon der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften
„… sbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzuwenden. 2. Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwäl …“