(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:
1.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,
2.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,
3.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,
4.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,
5.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,
6.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,
7.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,
8.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
9.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.
(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
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