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BRAO

§ 166Vorschlagslisten für die Wahl

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2) Vorschlagslisten können einreichen
1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005650959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd

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