Zum Gesetzesinhalt

BRAO

§ 113aLeitungspersonen

Bundesrechtsanwaltsordnung

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
3.
die Generalbevollmächtigten,
4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005650959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd

XML-Quelle beim Herausgeber