BRAO
§ 101Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005650959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 123 DRiGBesetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
„§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen R …“