BRüG
§ 32
- 1.
- Ansprüche bis zur Höhe von 40.000 Deutsche Mark und in Höhe von 75 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags;
- 2.
- Ansprüche in Höhe der restlichen 25 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags
- a)
- ab 1. Januar 1965, wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- b)
- ab 1. Januar 1966, wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
- c)
- ab 1. Januar 1967, wenn der Anspruch anderen als den in Buchstaben a und b genannten Personen zusteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007340957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4