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BRüG

§ 28

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts geltend zu machen. Sind die Ansprüche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädigungsorgan, die Sache an die Restitutionskammer abzugeben.
(2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959 erhoben werden.
(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und der nach § 9 zuständigen Behörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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