BQFG
§ 8Zuständige Stelle
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
- 1.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer;
- 2.
- die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer;
- 3.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer;
- 4.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern;
- 5.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern;
- 6.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251510011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f09c395818f7d11315a45b4ebc3c1c3cadb676dfacca8153cee21b4105853db5