BQFG
§ 17Statistik
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
- 1.
- Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
- 2.
- Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
- 3.
- Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,
- 4.
- Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 5.
- eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
- 1.
- Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- Datensatznummer.
- 1.
- die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;
- 2.
- einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen;
- 3.
- die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251510011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f09c395818f7d11315a45b4ebc3c1c3cadb676dfacca8153cee21b4105853db5