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BPräsTHHStiftG

§ 7Vorstand

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied den Vorsitz des Vorstandes übernimmt.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b495a74ac070693ea236c4e55208ccb811f5bfb864aed5882c047b0aa64c134

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