BPräsTHHStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
- 1.
- das Andenken an das Wirken des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Theodor Heuss, für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten und
- 2.
- den Nachlaß Theodor Heuss zu sammeln, zu pflegen, zu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.
- 1.
- Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" in Stuttgart;
- 2.
- Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Stuttgart;
- 3.
- Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
- 4.
- Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.
Stand: Geändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b495a74ac070693ea236c4e55208ccb811f5bfb864aed5882c047b0aa64c134