BPräsRuhebezG
§ 5
Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004060953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff56beec3ba9a346f1269e304d89f77a2a1c4b25ba77d51363bab1bde2c0a9ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 61 GG
„Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge …“