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BPräsRuhebezG

§ 1

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004060953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff56beec3ba9a346f1269e304d89f77a2a1c4b25ba77d51363bab1bde2c0a9ee

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