Zum Gesetzesinhalt

BPräsKldgVerkVwAnO

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung

Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Ausübung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103660957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b4dd64d211ba706dad3fd89044798c11e7c68d8e2a5dc3592aa230b905b984

XML-Quelle beim Herausgeber