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BPräsKldgForstAnO 2011

§ 1

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1366ebb22127da66ea499c19815fdbca0530f6cba098ad8c936b3156f30d2a01

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