Zum Gesetzesinhalt

BPräsAmtsbezAnO 1995

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
"Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik".
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR112600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 370bc81ba2e800add7762b2ac9d2a2552988cf37d386d93e56ea9bb1612eb2f4

XML-Quelle beim Herausgeber