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BPräsAmtsbezAnO 1974-12

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Umweltbundesamtes,
Vizepräsident des Umweltbundesamtes,
Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt,
Direktor beim Umweltbundesamt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002050975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3264f60f567f5fde184dbdeeaaf79980bac3018f5574454eb70c59ce80bb8b5b

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