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BPräsAmtsbezAnO 1974-03

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Bundesinstituts
für Bevölkerungsforschung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007490974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34a15a6b0295f44f1f6bce360079e9b0711dcc49b5c04ac5ad170b6e12ecd371

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