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BPräsAmtsbezAnO 1971-10

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Bundesamtes für Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017420971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 084bee6b8ad735c273a87ee5d4af3c0bad9a3f4cd638214b6ab65ec46c0efe3d

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