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BPräsAmtsbezAnO 1969-07

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest
1.
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben
2.
Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010230969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c98a45bbdf3ae5935e3ba3c436687134564c635bc37bcacba8b2dcc4bc5a82ec

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