Zum Gesetzesinhalt

BPräsAmtsbezAnO 1967-10

(XXXX)

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109830967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac8315605d69803d1528ebd140ac11b58d05d0250b4dd06195e7284f169ba624

XML-Quelle beim Herausgeber