BPädFortbV
§ 8Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
- 1.
- Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewählten öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsberuf unter Berücksichtigung geschäftsprozessorientierter und arbeitsprozessintegrierter Ausbildung,
- 2.
- Entwicklung und Organisation von Ausbildungsverbünden und Serviceausbildung,
- 3.
- Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen von denen, die zusätzlicher lernpsychologischer, jugend- und sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen, auch unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte,
- 4.
- Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden sowie Beratung von Unternehmen,
- 5.
- Prüfen und Prüfungsgestaltung, einschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
- 6.
- Führen und Qualifizieren ausbildender Fachkräfte,
- 7.
- Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozesses der Berufsausbildung, Qualitätssicherung.
- 1.
- innovative Weiterbildungsangebote entwickeln, Analyse von Weiterbildungsbedarf, Produktmanagement,
- 2.
- Lernbegleitung von Beschäftigten in Arbeitsprozessen, Organisation der Lernbegleitung auch von Lernungewohnten,
- 3.
- Coaching und Bildungsberatung in betrieblichen Veränderungsprozessen,
- 4.
- Prüfen und Prüfungsgestaltung auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Fortbildungsregelungen, einschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
- 5.
- Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen in und außerhalb von Arbeitsprozessen, einschließlich der Berücksichtigung geltenden Rechts,
- 6.
- Führung und Qualifizierung haupt- und nebenberuflicher Weiterbildner,
- 7.
- Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozesses der betrieblichen sowie außerbetrieblichen Weiterbildung, Qualitätssicherung.
- 1.
- Entwickeln und Einsetzen von Konzepten zur Kompetenzentwicklung, der Qualifikationsanalyse und von Qualifizierungsprogrammen,
- 2.
- Berücksichtigung des Zusammenhangs von Personalentwicklung und Organisationsentwicklung,
- 3.
- Gestaltung lernförderlicher Arbeitsformen,
- 4.
- Mitgestaltung beruflicher Entwicklungspfade, Entwickeln, Einführen und Umsetzen zielgruppenspezifischer Förderprogramme,
- 5.
- Beurteilung von Mitarbeitern, Erkennen und Fördern von Mitarbeiterpotenzialen,
- 6.
- Beratung von Führungskräften.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b05035c4476d130cec383ad2f93cdec1478650f9d2d5b72ca3765f7aae2e663