(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Kernprozesse der beruflichen Bildung,
2.
Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
3.
Spezielle berufspädagogische Funktionen.
(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse,
3.
Managementprozesse.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Berufsausbildung,
2.
Weiterbildung,
3.
Personalentwicklung und -beratung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 9.12.2019 I 2153
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