BPädFortbV
§ 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
- a)
- in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und
- b)
- in der mündlichen Prüfung,
- 3.
- im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
- a)
- in der Projektarbeit,
- b)
- in der Präsentation und
- c)
- im Fachgespräch.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b05035c4476d130cec383ad2f93cdec1478650f9d2d5b72ca3765f7aae2e663