BoSoG
§ 16Einrede der Sonderung
Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 186 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR221500993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 429f01fa1bb3dfbbe15eaa729240d5438d9b5c6c746dfd818a15fb78cc030e09
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 920 BGBGrenzverwirrung
„… rungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus § 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung entgegengehalten werden.“