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BoSoG

§ 12Aussetzung von Verfahren

Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach diesem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil des Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeleitet ist oder wird. Die Sonderungsbehörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfahrens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die betreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonderungsverfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 186 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 429f01fa1bb3dfbbe15eaa729240d5438d9b5c6c746dfd818a15fb78cc030e09

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