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BodSchätzG

§ 10Schätzungsbücher und -karten

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
1.
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2.
das Datum der Schätzung,
3.
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
4.
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
5.
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
6.
die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
1.
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
2.
die Wertzahlen,
3.
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21763a639dc4bb016b264ee4dce23521c2da8c11e629257c141902e25b4aecff

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