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BodSchätzDV

§ 1Musterstücke

Verordnung zur Durchführung des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes

Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2014 I 962 mWv 22.7.2014

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 615d03a15dffb14b27b069301007c71af3cfa8b72a76000118c7eb96713d239d

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