BodenlAusbV
§ 8Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin
- 1.
- Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines textilen und eines elastischen Bodenbelages einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht.
- 2.
- Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Verlegen eines Fertigparketts einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen,
- b)
- Verlegen eines Schichtwerkstoffes einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder
- c)
- Verlegen eines Korkbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, des Behandelns der Oberfläche und des Anbringens von Abschlüssen.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und Herstellung von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Verlegung, Instandhaltung und bei der Ermittlung und Behebung von Schäden textiler und elastischer Bodenbeläge sowie Fertigparkett oder Schichtwerkstoffen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und zuordnen kann.
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Untergründe | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bodenbeläge | 180 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Untergründe | 35 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bodenbeläge | 45 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cfdf5c1aec8ba591aba2846e96ecd8bd5aece4f1dbeb27b3f1ea464ee387727