Zum Gesetzesinhalt

BodenlAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12.
Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,
13.
Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,
14.
Behandeln von Oberflächen,
15.
Be- und Verarbeiten von Profilen,
16.
Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cfdf5c1aec8ba591aba2846e96ecd8bd5aece4f1dbeb27b3f1ea464ee387727

XML-Quelle beim Herausgeber