BodenlAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
- 12.
- Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,
- 13.
- Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,
- 14.
- Behandeln von Oberflächen,
- 15.
- Be- und Verarbeiten von Profilen,
- 16.
- Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
- 17.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cfdf5c1aec8ba591aba2846e96ecd8bd5aece4f1dbeb27b3f1ea464ee387727