(1) In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinngemäß. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.
(2) In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:
1.
bis zu drei Millionen Einwohner einfach,
2.
bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,
3.
bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,
4.
über neun Millionen Einwohner vierfach.
Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.
(3) In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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