BNotO
§ 78pVideokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
- 1.
- die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,
- 2.
- die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,
- 3.
- das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und
- 4.
- das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.
- 1.
- die Einrichtung des Videokommunikationssystems,
- 2.
- den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,
- 3.
- die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,
- 4.
- die Datensicherheit und
- 5.
- die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 16a BeurkGZulässigkeit
„(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen is …“
- § 40a BeurkGBeglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
„… beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfol …“
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… Höhe 32016 Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): 1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur .......... 2. für das Beurkundungsverfahren .... …“
- Eingangsformel NotViKoV
„Auf Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) neu gefasst worden i …“