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BNotO

§ 78pVideokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

Bundesnotarordnung

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
(2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch
1.
die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,
2.
die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,
3.
das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und
4.
das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.
Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung des Videokommunikationssystems,
2.
den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,
3.
die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,
4.
die Datensicherheit und
5.
die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 16a BeurkGZulässigkeit

    „(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen is …“

  • § 40a BeurkGBeglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur

    „… beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfol …“

  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… Höhe 32016 Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): 1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur .......... 2. für das Beurkundungsverfahren .... …“

  • Eingangsformel NotViKoV

    „Auf Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) neu gefasst worden i …“