BNotO
§ 78kElektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,
- 2.
- die Führung und den technischen Betrieb,
- 3.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,
- 4.
- die Einzelheiten der Datensicherheit und
- 5.
- die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 54 NotAktVVFunktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
„… n. (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktion des Elektronischen Notariatsaktenspeichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotarordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen anbieten, insbesondere 1. die Überleitung der gespeicherten Inhalte bei einer Ände …“