BNotO
§ 64dÜbermittlung von Daten
- 1.
- die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
- 2.
- die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
- 3.
- die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
- 4.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
- 5.
- die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.
- 1.
- sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“