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BNotO

§ 64dÜbermittlung von Daten

Bundesnotarordnung

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1.
die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
2.
die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
3.
die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
4.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
5.
die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit
1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 30 AOSteuergeheimnis

    „… freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“