BNotO
§ 50Amtsenthebung
- 1.
- wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
- 2.
- wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
- 3.
- wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
- 4.
- wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
- 5.
- wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
- 6.
- wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
- 7.
- wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- 8.
- wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
- 9.
- wenn er wiederholt grob gegen
- a)
- Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
- b)
- Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
- 1.
- bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
- 2.
- die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
- 3.
- die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses
„… nsolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; 7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß a …“