BNotO
§ 111Sachliche Zuständigkeit
- 1.
- der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
- 2.
- der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- 1.
- über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
- 2.
- über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17a GVG
„… über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts, 2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz 1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 20 Jahre c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO 30 Jahre 1136.1 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentan …“