BNetzA BGebV-FreqZut
§ 4Gebührenbefreiung
- 1.
- die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analogfunk BOS genannten Berechtigten und
- 2.
- die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Teilnahme am BOS-Funk.
- 1.
- an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken,
- 2.
- an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
- 3.
- an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
- 4.
- für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR451500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f5ce1af869bedef1cc680047b8cce2725a73d270bf1a4eaf8904bca40ab1391