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BNetzABGebV

§ 6Übergangsregelung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.2.2025 I Nr. 42

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 21.7.2026 I Nr. 210a textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR371500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 358479425461b007854264415e8ae8bdbcf67b58250edb2ed7365d922d6e17b7

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